Richtlinien
Entlehnung von Musikinstrumenten
Das Tiroler Landeskonservatorium verfügt über eine Sammlung von Musikinstrumenten, die entlehnt werden können. Die Bedingungen dafür sind in den folgenden Richtlinien beschrieben. Ein Anspruch auf Benützung und Entlehnung der Musikinstrumente besteht nicht.
§ 1 Entlehnberechtigung:
Entlehnberechtigt sind Lehrpersonen, Angestellte sowie Studierende und Schüler/Schülerinnen des Tiroler Landeskonservatoriums sowie sonstige Personen und Institutionen.
Personen unter 18 Jahren haben eine eingeschränkte Entlehnberechtigung, deren Umfang nach Maßgabe der Haftungsübernahme durch die Erziehungsberechtigten festgelegt wird.
§ 2 Entlehnvorgang, Haftung:
1. Die Entlehnung von Instrumenten erfordert die Vorlage eines Benützungsausweises. Dieser wird nach Eintragung der Benützerdaten in die Entlehnkartei (Ausweisleistung) ausgestellt.
2. Der Leihnehmer/die Leihnehmerin hat das Instrument sorgfältig zu behandeln und haftet für dessen Verlust oder Beschädigung.
3. Der Zustand des Leihgegenstandes ist vom Leihnehmer/der Leihnehmerin unverzüglich vor der Entlehnung zu prüfen. Vorhandene Schäden (z.B. Kratzer) sind schriftlich durch Vermerk im EDV-System, auf dem Leihschein oder direkt im Leihwerk festzuhalten. Bei Mängeln, die nicht vermerkt wurden, hat der Leihnehmer/die Leihnehmerin zu beweisen, dass das Instrument in fehlerhaftem Zustand übernommen wurde.
4. Die Instrumente sind mit größter Schonung zu behandeln. Für Beschädigung oder Verlust ist Ersatz zu leisten.
5. Die Weitergabe entliehener Instrumente an Dritte ist ausdrücklich untersagt und befreit nicht von persönlicher Haftung.
6. Entlehnungen auf den Namen einer dritten Person sind nicht gestattet.
7. Im Falle des Eigenbedarfs durch das Tiroler Landeskonservatorium verpflichtet sich der Leihnehmer/die Leihnehmerin zu unverzüglicher Rückgabe.
8. Jede Änderung der Adresse sowie anderer personenbezogener Daten, welche die telefonische, postalische oder elektronische Erreichbarkeit des Leihnehmers/der Leihnehmerin betreffen, ist unverzüglich mitzuteilen. Versand- und Mahnkosten, welche aufgrund einer nicht mitgeteilten Änderung dieser Daten entstehen, hat der Leihnehmer/die Leihnehmerin zu tragen.
9. Die Rückgabe des Instruments wird schriftlich bestätigt.
§ 3 Entlehnsperre:
Nach Ablauf der Entlehnfrist oder in Fällen, in denen Mahngebühren oder sonstige Kosten nicht erstattet wurden, ist der Benützer/die Benützerin von einer weiteren Entlehnung ausgeschlossen. Die Sperre gilt bei Rückgabe der Werke und Bezahlung aller geschuldeten Beträge als aufgehoben.
Bei wiederholten Verstößen gegen die Benützungsordnung kann das Benützungsrecht eingeschränkt werden. Der gänzliche Ausschluss von der Benützung kann in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Eine derartige Verfügung ist auch dem Direktor des Tiroler Landeskonservatoriums zu übermitteln.
§ 4 Entlehndauer:
1. Musikinstrumente und Musikgeräte können für die Dauer von bis zu sechs Monaten (bis zu 12 Monaten für Schüler/Schülerinnen und Studierende des Tiroler Landeskonservatoriums) entlehnt werden.
2. Für Lehrende des Tiroler Landeskonservatoriums, die die Instrumente für den Unterricht benötigen, kann die Entlehnfrist gesondert vereinbart werden.
3. In begründeten Fällen, insbesondere bei Bedarf für Forschung und Lehre sowie für Aufführungen von Musikwerken und bei Eigenbedarf, können Instrumente vor Ablauf der Entlehnfrist zurückgefordert werden.
4. Vor einer allfälligen Leihfristverlängerung ist das Instrument dem zuständigen TLK-Mitarbeiter zur Begutachtung vorzuführen.
5. Entlehnte Instrumente sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzugeben.
6. Studierende des Tiroler Landeskonservatoriums haben vor ihrer Exmatrikulation, Lehrende des Tiroler Landeskonservatoriums vor Beendigung ihres Dienstverhältnisses entliehene Instrumente zurückzugeben.
§ 5 Sicherstellung
1. Instrumente sind bei der Ausleihe durch den Leihnehmer/die Leihnehmerin im Rahmen einer Instrumentenversicherung mit dem Wert des Instruments zu versichern. Besonders wertvolle Instrumente (z.B. Konzertflügel o.ä.) werden ohne Versicherung nicht ausgegeben.
2. Sollte eine Versicherung nicht möglich sein, ist eine Kaution zu hinterlegen.
Diese Kaution beträgt:
a) für Tasteninstrumente: € 1.000,-
b) für Streich-, Blas- und Zupfinstrumente: € 500,-
c) für sonstige Musikinstrumente: € 250,-
Bei Abschluss einer Versicherung ist keine Kautionsleistung erforderlich.
3. Die Leihgebühr für Instrumente beträgt:
a) für Konzertflügel: € 300,-/Tag
b) für Tasteninstrumente: € 200,-/Tag
c) für Konzertharfen €: 100,-/Woche
d) für historisch wertvolle Streich-, Zupf-, und sonstige Instrumente: € 50,-/Woche
e) für Streich-, Blas- und sonstige Instrumente: € 30,-/Woche
f) für andere Instrumente: € 15,-/Woche
4. Leihgebühr und Kaution sind vor der Ausleihe zu bezahlen, Instrumente sind zu begutachten und eventuelle Mängel auf der Ausleihbestätigung festzuhalten. Für alle später entstandenen oder nicht festgehaltenen Mängel haftet der Leihnehmer/ die Leihnehmerin.
5. Studierende, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Lehrende des Tiroler Landeskonservatoriums sind bei Ausleihe zum Zwecke des Unterrichts und des Übens von der Leihgebühr befreit.
6. In begründeten Fällen kann vom Abschluss einer Versicherung oder der Leistung einer Kaution Abstand genommen und die Leihgebühr entfallen oder reduziert werden.
7. Für Instrumente von geringem Wert können Kautionen und Gebühren eingehoben werden, deren Höhe sich am Wert des betreffenden Gegenstandes orientiert. In begründeten Fällen kann die Leihgebühr entfallen oder reduziert werden.
8. Die Instrumente sind während der Ausleihe pfleglich zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt und befreit nicht von persönlicher Haftung. Schäden jeglicher Art an den Instrumenten sind dem Leihgeber unverzüglich mitzuteilen.
9. Vor Instrumentenreparaturen ist unbedingt die Zustimmung des Leihgebers einzuholen. Ohne Einverständnis des Leihgebers dürfen keine Reparaturen oder Bearbeitungen am Instrument vorgenommen werden.
§ 6 Mahn- und Überschreitungsgebühren:
2. Für nicht rechtzeitig retournierte Instrumente, die daher eingemahnt werden müssen, ist eine Überschreitungsgebühr von € 0,20 pro Kalendertag und Werk zu entrichten.
3. Es ergehen bis zu 2 Mahnungen, wobei Mahngebühren verrechnet werden. Nach zweimaliger Mahnung werden rechtliche Schritte eingeleitet. Als Stichtag für Mahnungen gilt der erste Tag nach Fälligkeit eines Werkes.
4. Die Mahngebühren betragen:
a) Erste Mahnung: Die dreifache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Preisklasse zzgl. der entstandenen Überschreitungsgebühr
b) Zweite Mahnung: Die sechsfache Inlandspostgebühr für Briefe der niedrigsten Preisklasse zzgl. der entstandenen Überschreitungsgebühr